ASSECURANZVERGLEICH
Auf überfüllten Straßen und engen Parkplätzen sind Blechschäden häufig. Bei kleineren Unfällen ohne Personenschaden kommt die Polizei oft gar nicht mehr, etwa wenn man beim Ausparken ein benachbartes Fahrzeug touchiert hat. In diesem Fall sollte man den Europäischen Unfallbericht nutzen, der wichtige für die Schadenregulierung nötige Fragen erfasst. Ein Vordruck wird vom Versicherer zusammen mit den Vertragsunterlagen zugeschickt und sollte im Fahrzeug aufbewahrt werden, so dass er im Notfall zur Hand ist. Der Unfallbericht wird von den Beteiligten ausgefüllt, unterschrieben und an die zuständigen Versicherer geschickt. Wichtig: Ein Schuldanerkenntnis ist die Unterschrift unter den Europäischen Unfallbericht für keinen der Unfallgegner – wer seine Schuld ausdrücklich anerkennt, ohne dass sein Kfz-Versicherer den Schadenhergang zuvor prüfen konnte, riskiert seinen Versicherungsschutz. In manchen Fällen kann es sich lohnen, kleinere selbstverschuldete Schäden aus der eigenen Tasche zu zahlen, um den erreichten Schadenfreiheitsrabatt nicht zu verlieren. Den genauen Betrag, den man maximal selbst zahlen sollte, kann man sich vom Kfz-Versicherer ausrechnen lassen. Diese Grenze ist abhängig vom bisher erreichten Rabatt und den Rückstufungsregeln des jeweiligen Versicherungstarifs. Faustregel: Schäden bis ca. 600 Euro kann man selbst übernehmen, um den Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden. Stellt sich erst später heraus, dass es günstiger gewesen wäre, einen Schaden nicht selber zu zahlen, sondern vom Versicherer regulieren zu lassen, kann man den Unfall bis zum Jahresende nachmelden, Unfälle im Dezember auch bis zum 31. Januar des Folgejahres. Der Versicherer erstattet die ausgelegten Reparaturkosten dann nachträglich, kürzt im Gegenzug aber den Schadenfreiheitsrabatt.
Darf man den Autoschlüssel auch bei einer Großveranstaltung in der Jackentasche aufbewahren, ohne den Kaskoschutz für seinen Wagen wegen grober Fahrlässigkeit zu verlieren? Diese Frage hat das Landgericht Coburg jetzt entschieden (Az. 22 O 98/06). Eine Frau war mit Freunden zu einem gutbesuchten Musikkonzert gefahren. Ihren Wagenschlüssel steckte sie in eine mit Reißverschluss verschließbare Tasche ihrer Jacke. Während des Konzerts wurde der Schlüssel offenbar von einem jugendlichen Täter gestohlen. Der Dieb unternahm mit dem Wagen der Frau gleich eine Spritztour und verursachte mehrere Unfälle. Der Wagen der Bestohlenen erlitt einen Totalschaden.
Der Fahrzeugversicherer der Frau regulierte zwar diejenigen Schäden, die der Dieb an fremden Autos verursacht hatte. Allerdings lehnte er ab, im Rahmen des Kaskoschutzes auch den Totalschaden am Wagen der Versicherten zu übernehmen. Die Frau habe den Zündschlüssel nicht sicher genug aufbewahrt und grob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall seien Kaskoleistungen ausgeschlossen. Die Geschädigte klagte daraufhin gegen den Kfz-Versicherer, die Coburger Richter gaben ihr Recht: Fahrzeugschlüssel müssten zwar so aufbewahrt werden, dass sie vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt sind. Diese Regel habe die Klägerin aber eingehalten, so das Gericht. Sie habe den Reißverschluss ihrer Tasche geschlossen und die Jacke auch im Gedränge des Konzerts zu keiner Zeit aus den Augen gelassen. Mehr Sicherheit könne der Versicherer nicht verlangen, grobe Fahrlässigkeit dürfe er in diesem Fall jedenfalls nicht unterstellen. Der Fahrzeugversicherer muss nun auch den Kaskoschaden am Wagen der Klägerin zahlen.
Die Autoversicherer im deutschen Markt werben wieder verstärkt um neue Kunden: Der 30. November ist Stichtag für die Kündigung des alten Vertrages, wenn man zum Jahresbeginn des Folgejahres zu einem anderen, kostengünstigeren Versicherer wechseln will. Wer durch Wechsel des Kfz-Versicherers sparen will, sollte aber nicht nur auf den Preis achten. Oft erkauft man sich extragünstige Beiträge nur durch abgespeckte Leistungen. Beispiel Fahrlässigkeitsklausel: Kundenfreundliche Versicherer zahlen in der Vollkasko auch dann, wenn der Versicherte den Schaden am eigenen Fahrzeug durch grobe Unachtsamkeit verschuldet hat – etwa nach Überfahren einer roten Ampel oder dem Missachten von Vorfahrtsregeln. In vielen „Billigtarifen“ allerdings ist eine Regulierung bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. So spart der Versicherer Regulierungskosten, dadurch kann er günstigere Beiträge kalkulieren. Gleiches gilt für die so genannte Rabattretterklausel. Die verhindert in leistungsstarken Tarifen, dass langjährig schadenfreie Fahrer gleich beim ersten Unfall den erreichten Schadenfreiheitsrabatt verlieren und sofort höhere Beiträge zahlen müssen. In preisgünstigen „Basis“- oder „Grundtarifen“ ist ein solcher Rabattretter oft nicht enthalten. Ärgerlich wird das spätestens, wenn man jahrelang unfallfrei gefahren ist und gleich beim ersten kleinen Schaden kräftig hochgestuft wird. Auch eine ausreichende Versicherungssumme ist wichtig: Experten empfehlen eine Höchstdeckung von 100 Millionen Euro für Sach- und Personenschäden. Will man zum 1. Januar des nächsten Jahres den Versicherer wechseln, muss die Vertragskündigung bis spätestens 30. November bei der bisherigen Versicherung vorliegen – am besten als Einschreiben mit Rückschein, so dass im Ernstfall der Nachweis der rechtzeitigen Kündigung problemlos möglich ist.